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Track 04 | Meisterbonus: Keine Einkünfte und keine Kürzung von Fortbildungskosten
Aufwendungen eines angestellten Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind nach einem Urteil des FG München Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind nicht um einen erhaltenen Meisterbonus zu kürzen. Der Meisterbonus ist auch nicht zu versteuern. Er kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden. Das BayLfSt hat das Urteil akzeptiert.
Bei der nächsten Verwaltungsanweisung geht es um die steuerliche Behandlung eines Meisterbonus.
In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder bei einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung in Höhe von 1.000 €.
Das Finanzgericht München hatte im Mai 2016 entschieden: Aufwendungen eines angestellten Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind nicht um einen erhaltenen Meisterbonus zu kürzen. Der Meisterbonus ist auch nicht zu versteuern. Er kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden.
Das Bayerisch...