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Track 26 | Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für gewerblich geprägte Personengesellschaften
Der IV. Senat des BFH hat dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren ist, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs, ein aus den Richtern aller elf Senate zusammengesetztes Gremium, ist mal wieder gefragt. Der I. und der IV. Senat des BFH sind unterschiedlicher Meinung, was die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer angeht. Konkret geht es um die Frage: Hat eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie beteiligt ist an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft? Die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.
Ihren Mandanten erläutern Sie den Hintergrund am besten so: Die Verwaltung von Immobilien wird grundsätzlich nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer kann nur an...