Zurechnung der von einer inländischen
Personengesellschaft an ihre Gesellschafter gezahlten Sondervergütungen
zu einer ausländischen Betriebsstätte
Leitsatz
1. Beteiligt sich eine Fondsgesellschaft
in der Rechtsform einer (gewerblich geprägten) GmbH & Co. KG
an einer in Großbritannien ansässigen Personengesellschaft, welche
dort eine Betriebsstätte unterhält, vermittelt Letztere den Gesellschaftern der
Fondsgesellschaft für Zwecke des DBA-Großbritannien 1964 eine (anteilige) Betriebsstätte.
2. Die von der Fondsgesellschaft
aufgrund vertraglicher Grundlage an ihre Gesellschafter gezahlten
Sondervergütungen sind gemäß Art. XVIII i. V. m. Art. III DBA-Großbritannien
1964 von der deutschen Besteuerung freizustellen, wenn sie dieser
durch die britische Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte
zuzuordnen sind.
3. Für die Zuordnung von Sondervergütungen
zu einer in Großbritannien belegenen Betriebsstätte gemäß Art. III
DBA-Großbritannien gelten die auch im innerstaatlichen Recht anwendbaren
allgemeinen Verursachungs- und Veranlassungsgesichtspunkte. Die
Sondervergütungen müssen auf die Aktivität der Betriebsstätte zurückzuführen,
mithin wirtschaftlich durch die Tätigkeit der Betriebsstätte verursacht
worden sein. Darüber hinausgehende Anforderungen im Sinn eines tatsächlich-funktionalen
Zusammenhangs zur Betriebsstätte, wie im Rahmen des Betriebsstättenvorbehalts
(Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 OECD-MA), sind nicht
zu stellen.
4. Sondervergütungen für die
Geschäftsführung der inländischen Fondsgesellschaft, für Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Etablierung der Fondsgesellschaft und dem
Einwerben des Fondskapitals sowie für die treuhänderische Verwaltung der
Anleger als Treugeber-Kommanditisten sind in diesem Sinne regelmäßig
nicht durch die wirtschaftliche Aktivität der ausländischen Betriebsstätte
verursacht, da sie unmittelbar der inländischen Fondsgesellschaft
dienen. Die Absicht, (ausschließlich) über die ausländische Betriebsstätte
durch den Handel mit Lebensversicherungspolicen Erträge zu erzielen,
begründet allein keinen hinreichenden Verursachungsbeitrag.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2715 Nr. 46 EFG 2017 S. 47 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2017 S. 83 ZAAAF-88623
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