1. Als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gilt die mit ausreichenden unterstützenden
Dienstleistungen verbundene Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, die deren sofortigen Verzehr
ermöglichen.
2. Die Bereitstellung von Mobiliar ist nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu
bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.
3. Jedenfalls dann, wenn aus Verbrauchersicht eine Benutzung bereitgestellten Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr
der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes geduldet ist, ist jedoch von einer ausschließlichen
Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 25 DStRE 2017 S. 1067 Nr. 17 EFG 2017 S. 162 Nr. 2 UStB 2017 S. 50 Nr. 2 UAAAF-88616
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