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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 5 V 5089/16 EFG 2017 S. 12 Nr. 1

Gesetze: UStG § 10, AO § 146 Abs. 1, AO § 146 Abs. 4, AO § 158, AO § 162 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Vorlage von Kasseneinzeldaten und Unveränderbarkeit der Kassendaten bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

Aussetzung der Vollziehung bei Hinzuschätzung von Umsätzen auf der Basis der Quantilsermittlung

Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen.

2. Die Kassenbuchhaltung verstößt gegen das Erfordernis der Unveränderbarkeit der Kassendaten, wenn die verwendete elektronische Registrierkasse Stornierungen und die Einrichtung eines sog. Trainingsbedieners zulässt und es dabei möglich ist, relevante Daten derart zu unterdrücken, dass sie nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind.

3. Die Ermittlung eines Quantils im Hinblick auf die in den Monaten des Streitzeitraums geltenden Rohgewinnaufschlagsätze stellt lediglich eine Verprobungsmethode, aber keine zulässige Schätzungsmethode dar. An der Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage der Quantilsermittlung vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen bestehen daher ernstliche Zweifel.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2017 S. 215
DStR 2017 S. 10 Nr. 19
DStRE 2017 S. 885 Nr. 14
EFG 2017 S. 12 Nr. 1
PStR 2017 S. 84 Nr. 4
QAAAF-88613

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