1. Die Zahlung auf die Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters bewirkt nur dann die Erfüllung der Einlageschuld, wenn sie tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließt.
2. Die Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter, der sich in „desolater finanzieller Situation befindet“ und das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, stellt keine Erfüllung der Einlageschuld dar, auch wenn die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten.
3. Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann durch Zahlung an den Geschäftsführer als Gläubiger der Gesellschaft aufgrund eines Vergütungsanspruchs nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung vorliegt und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2946 Nr. 49 GmbH-StB 2017 S. 13 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2016 S. 3772 ZIP 2016 S. 2361 Nr. 49 SAAAF-88339
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