1. Auch für die Entscheidung über einen regionalen Zu- oder Abschlag nach § 87a Abs. 2 S. 2 SGB V gilt der Grundsatz der Vorjahresanknüpfung.
2. Im Schiedsverfahren nach § 89 Abs. 1 SGB V gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur in eingeschränktem Umfang.
3. Auch bei einem Vorgehen im Wege der prospektiven Schätzung genügt das Schätzungsergebnis nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn bei der Schätzung an in der Vergangenheit liegende tatsächliche Umstände angeknüpft wird, welche zur Grundlage der Schätzung gemacht werden und die ihr Ergebnis bei rationaler Betrachtung rechtfertigen.
Fundstelle(n): MAAAF-88299
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