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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 1101/16

Gesetze: SGB V § Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 137c; KHEntgG § 6; KHEntgG § 7

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Implantation von Nitionolspiralen zur Lungenvolumenreduktion handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB), die nicht dem Qualitätsgebot des SGB V entspricht. Die Implantation ist daher unter Berücksichtigung von § 137c SGB V auch im Rahmen einer stationären Versorgung nicht abrechenbar zu Lasten der Krankenkasse. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG ein Zusatzentgelt für diese NUB enthält. Dabei gilt § 137c SGB V in der Fassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch das Krankenhaus. Im Übrigen befreit aber auch § 137c SGB V in der Fassung vom gültig ab nicht von der Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAF-88271

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