Instanzenzug: KG
Gründe
1I. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die 13 Bahnhöfe der Klägerin auf der Strecke zwischen Friedrichshafen Hafen und Aulendorf im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts.
2Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor.
3Die Parteien schlossen am einen Rahmenvertrag für die Zeit vom bis zum . Das Entgelt für die Nutzung der Bahnhöfe durch die Beklagte wurde zunächst nach dem SPS 1999 berechnet. Zum führte die Klägerin ein neues Preissystem, SPS 05, ein. Die Beklagte, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, zahlte die Nutzungsentgelte ab dem nur noch unter Vorbehalt.
4Am schlossen die Parteien für die Zeit vom bis zum einen neuen Rahmenvertrag, der wiederum das Recht der Klägerin vorsah, die Preise zu erhöhen. Eine solche Preiserhöhung war zum erfolgt. Die Beklagte widersprach der Entgeltforderung erneut und zahlte ab Januar 2007 nur noch Entgelte auf der Basis der im Jahr 2004 geltenden Preisliste zuzüglich einer Erhöhung um 2 % pro Jahr.
5Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen Stationsnutzungsentgelte für Januar 2007 bis Februar 2008 in Höhe von 189.977,01 € geltend. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Rückzahlung von nach ihrer Meinung zu Unrecht gezahlten Entgelten für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 204.418,53 €.
6Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde.
7II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 auszusetzen.
81. Der Senat hat durch Beschluss vom in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom , S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
92. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378).
103. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise , RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; ; BPatG, GRUR 2002, 734 f.).
114. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.).
Fundstelle(n):
UAAAF-88198