Erbschaftsteuer: Ansatz des Betriebsvermögens mit den
Steuerbilanzwerten gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. –
Wertberichtigung einer Forderung des Erblassers in der Sonderbilanz –
Rangrücktritt – Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung
Leitsatz
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Steuerbilanzwerte
gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. kommt die Wertberichtigung einer in der Sonderbilanz - korrespondierend zu einem entsprechenden
Schuldposten in der Bilanz der Personengesellschaft - zu aktivierenden Forderung des Erblassers gegenüber der Gesellschaft
während deren Bestehens nicht in Betracht.
Dies gilt auch im Fall der Vereinbarung eines Rangrücktritts, kraft dessen die Forderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen
oder sonstigem die Schulden übersteigenden Vermögen befriedigt werden darf.
Der Nichtausweis der Forderung in der Sonderbilanz in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG würde dem Grundsatz der
korrespondierenden Bilanzierung von Forderung und Schuld widersprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 1 DStRE 2016 S. 165 Nr. 3 EFG 2015 S. 999 Nr. 12 ErbBstg 2015 S. 184 Nr. 8 Ubg 2016 S. 178 Nr. 3 VAAAF-88082
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