1. Gegen ein ausländisches Beitreibungsersuchen besteht kein inländischer Rechtsschutz.
2. Der Antrag auf Aussetzung eines Beitreibungsersuchens ist rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung
der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung begehrt wird.
3. Eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren
richtet.
4. Der beim FG gestellte Aussetzungsantrag ist rechtsschutzgewährend als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung
auszulegen,
5. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfu¨gung ist ernstlich zweifelhaft, wenn dem Vollstreckungsschuldner
Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
6. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen ausländische Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
7. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Forderung um einen aus einer Steuerhinterziehung entstandenen Anspruch handelt
und keine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2016 S. 13 Nr. 50 IStR 2017 S. 241 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2017 S. 506 LAAAF-88081
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