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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2692/15

Gesetze: AO § 129, EStG § 32d Abs. 6, FGO § 67, FGO § 137 S. 1, FGO § 155, ZPO § 264 Nr. 2

Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung

Klageerweiterung

Rücknahme des Antrags auf Günstigerprüfung

Leitsatz

1. Betrifft ein Fehler bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP allein einen mechanischen Rechenvorgang, handelt es sich um einen mechanischen Fehler i.S.d. § 129 AO.

2. Dieser kann auch zu Lasten des Steuerpflichtigen berichtigt werden kann, wenn das FA den Fehler bei der Einkommensteuerfestsetzung übernommen hat.

3. Fehler, die auf einem falschen Verständnis eines amtlichen Steuererklärungsformulars beruhen, sind keine Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm, so dass der Anwendungsbereich des § 129 AO eröffnet ist.

4. Verschuldenserwägungen schließen die Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 S. 1 AO nicht aus.

5. Eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens ist keine Klageänderung i. S. d. § 67 FGO, sondern eine zulässige Klageerweiterung ohne Änderung des Klagegegenstands.

6. Eine Rücknahme des Antrags auf Gu¨nstigerpru¨fung nach § 32d Abs. 6 EStG ist bis zum Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteueränderungsbescheids möglich.

7. Zu den im finanzgerichtlichen Verfahren verspätet vorgetragenen Tatsachen i. S. v. § 137 S. 1 FGO, die zur Kostentragung führen, gehören auch Anträge oder Erklärungen, die fu¨r die Besteuerung von Bedeutung sind.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 47
DStRE 2018 S. 298 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2016 S. 3918
EAAAF-88079

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