Steuerfreiheit einer vor dem abgeschlossenen Kapitalversicherung gegen „laufende” Beitragsleistungen
Verrechnung der Versicherungsleistungen mit dem Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
Leitsatz
1. Beiträge zur Kapitallebensversicherung eines Versicherungsvertreters werden nicht „laufend” bezahlt, wenn die jährliche
Beitragspflicht von einer Bedingung (hier: Erfolg beim Abschluss neuer Versicherungen) abhängt, deren Eintritt im Zeitpunkt
des Abschlusses des Versicherungsvertrags unsicher ist. Mangels laufender Beitragszahlung handelt es sich nicht um eine nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfreie Versicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
2. Aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren konnte im Streitfall offenbleiben, ob die versteuerten
Versicherungszahlungen wegen der Verrechnung mit dem (höheren) steuerpflichtigen Ausgleichsanspruch des Klägers als Handelsvertreter
als nachträgliche Einkünfte (§ 24 EStG) zu den gewerblichen Einkünften gehören.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2017 S. 1420 Nr. 23 EFG 2017 S. 135 Nr. 2 UAAAF-88078
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