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FG München Urteil v. - 5 K 2578/13

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1 S. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3

Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung bei Vereinbarung einer „Abfindung” und eines „Nachteilsausgleiches” zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses

Leitsatz

1. Wenn in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und / oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt werden, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind (Anschluss an die BFH-Rspr. zum sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung). Zur Entschädigung für entgehende Einnahmen gehören demnach sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind; insoweit besteht steuerrechtlich keine Bindung an die Wortwahl in einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung.

2. Ein in Höhe eines konkreten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleisteter Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt, sofern er sich innerhalb eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers hält, nicht zu einem Lohnzufluss.

3. Werden in einer „Abwicklungsvereinbarung sämtlicher Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis” eine „Abfindung” sowie zusätzlich ein „Nachteilsausgleich” vereinbart, so ist von einer einheitlichen steuerpflichtigen Abfindung und nicht etwa von einem teilweise „Nachteilsausgleich”) nicht steuerbaren Schadensersatz auszugehen, wenn u. a. konkret bezifferte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin oder deren Muttergesellschaft in der Vereinbarung an keiner Stelle angesprochen und auch im Übrigen nicht vorgetragen oder beziffert sind, wenn ferner ein Schadensersatzanspruch in der Vereinbarung vom Arbeitgeber auch ausdrücklich nicht anerkannt wird, wenn die Auszahlung der „Abfindung” bzw. des „Nachteilsausgleichs” an identische Voraussetzungen geknüpft werden und wenn schließlich sowohl die „Abfindung” als auch der „Nachteilsausgleich” in einem engen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAF-88077

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