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Lexikon - Stand: 20.02.2024

Pauschalierung der Vorsteuer

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, den Vorsteuerabzug nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG geltend zu machen, sondern pauschal nach sog. Durchschnittssätzen zu ermitteln. Der Beitrag stellt die einzelnen Möglichkeiten der Pauschalierung dar und weist auf buchungstechnische Besonderheiten hin.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
1583
Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen für § 4 Abs. 3 EStG
1587
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
2170
Nicht abziehbare Vorsteuer
8300
Erlöse 7 %
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1483
Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen für § 4 Abs. 3 EStG
1484
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63
1600
Kasse
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4300
Erlöse 7 % USt
4400
Erlöse 19 % USt
5600
Nicht abziehbare Vorsteuer

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG als Regelfall des geltenden Umsatzsteuerrechts ist an hohe formale Anforderungen gebunden – ein Unternehmer kann Vorsteuerbeträge insbesondere nur dann geltend machen, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug nach allgemeinen Durchschnittssätzen beinhaltet demgegenüber eine Sonderregelung, die kleineren Unternehmern das Besteuerungsverfahren erleichtern soll. Diese Unternehmer können einen festgesetzten Prozentsatz ihres Umsatzes als Vorsteuerbetrag abziehen.

Ziel der Pauschalierung ist, den in Betracht kommenden Unternehmer von Formalien wie Aufzeichnungspflichten und Vorsteuerbelegprüfung zu entlasten.

Das UStG kennt – als sog. Durchschnittssätze – folgende pauschale Vorsteuer:

  • Allgemeine Durchschnittssätze nach § 23 UStG und

  • Durchschnittssätze für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen nach § 23a UStG.

Hinweis:

Die Entscheidung, den Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Durchschnittssätzen zu berücksichtigen, kann nur im Einzelfall getroffen werden, denn nicht immer ist die Pauschalierung günstiger. Dies gilt insbesondere bei größeren Investitionen im Anlagevermögen oder bei Branchen mit geringer Marge oder bei Verlustgeschäften.

3.2 Allgemeine Durchschnittssätze nach § 23 UStG

Hinweis:

Nach Art. 9 Nr. 8 i. V. mit Art. 30 Abs. 6 JStG 2022 vom wurde die Regelung zum abgeschafft. Der Bundesrechnungshof plädierte bereits für eine Abschaffung der Durchschnittssätze. Die nachfolgenden Hinweise betreffen Besteuerungszeiträume bis 2022.

3.2.1 Voraussetzungen

Nach § 23 Abs. 1 UStG kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zur Vereinfachung der Besteuerung bestimmter Unternehmer allgemeine Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge, die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festlegen.

Berechtigte Unternehmer sind solche, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Die Verpflichtung Bücher zu führen, kann sich aus handelsrechtlichen oder aus steuerrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Das BMF hat von der Ermächtigungsgrundlage in § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG Gebrauch gemacht und in §§ 69 und 70 UStDV Durchschnittssätze zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge festgesetzt. Von der Möglichkeit auch Erleichterungen für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung zu schaffen, hat das BMF keinen Gebrauch gemacht.

Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne die Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung von den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt wird.

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