Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten
Sonderregelung für Milchlieferrechte ohne zugehörige Milcherzeugungsfläche
Nach den Grundsätzen des (BStBl 2014 I S. 1503, LuF-Kartei, Karte 3.2.1.1.7) darf mit Ablauf des für ein gesondertes Wirtschaftsgut Milchlieferrecht kein Buchwert mehr ausgewiesen werden. Das betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen ein Milchlieferrecht mit einem Buchwertabspaltungsbetrag von einer nach § 55 Abs. 1 – 4 EStG bewerteten Milcherzeugungsfläche anzusetzen war (vgl. zur grundsätzlichen Rückfallregelung Rn. 9a des o. a. BMF-Schreibens). Zu der bisher nicht geregelten Frage, wie mit Ablauf des mit einem Buchwert i. S. von § 55 Abs. 1 – 4 EStG für ein Milchlieferrecht zu verfahren ist, bei dem die zugehörige Milcherzeugungsfläche vor dem veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die nach den Rechtsprechungsgrundsätzen vorzunehmende Buchwertabspaltung für diese Milchlieferrechte vor dem unter Beachtung der Grundsätze des § 55 EStG zum Entstehen oder einer Erhöhung eines steuerpflichtigen Veräußerungs- oder Entnahmegewinns für die zugehörigen Milcherzeugungsflächen geführt hatte, kann die erforderliche Ausbuchung gewinnwirksam erfolgen. Im Übrigen erfolgt die Ausbuchung nicht gewinnwirksam (§ 55 Abs. 6 EStG).
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 21/2016VI 307 - S - 2230 - 196
Fundstelle(n):
JAAAF-87999