Kompendium Arbeitsrecht und Sozialversicherung
8. Aufl. 2016
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C. Das kollektive Arbeitsrecht
001Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitnehmervertretungen und dem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden. Im Gegensatz hierzu betrifft das Individualarbeitsrecht das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören das Koalitionsrecht einschließlich des Tarifvertrags- und des Arbeitskampfrechts sowie das Betriebsverfassungsrecht. In einem weiteren Sinne kann hierzu auch die Unternehmensmitbestimmung gerechnet werden, welche die Arbeitnehmervertretung in gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen regelt.
002Bereits die Existenz eines kollektiven Arbeitsrechts ist durchaus nicht selbstverständlich. In einer vornehmlich durch Landwirtschaft und in geringerem Umfang durch Handwerk geprägten Wirtschaft war das Leben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer früher sehr eng miteinander verknüpft. Die Beschäftigten („das Gesinde“) arbeiteten und lebten auf dem Hof des „Dienstherren“. Sie waren in hohem Maße von ihm abhängig und erhielten im Gegenzug ein Mindestmaß an Versorgung im Krankheitsfalle und im Alter.
003Mitte des 19. Jahrhunderts setzte die Industrialisierung ein. Dadurch entstand zunächst ein erhe...