1. Einer Verzögerungsrüge bedarf es gemäß Art. 23 S. 4 ÜGRG ausnahmsweise nicht, wenn die Verzögerung bereits in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des ÜGRG abgeschlossenen ersten Instanz eingetreten ist, unabhängig davon, wie das Verfahren in zweiter Instanz Fortgang genommen hat.
2. Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens genügt für einen hinreichend bestimmten Klageantrag, dass nach Auslegung des Klägervortrags ein in das Ermessen des Gerichts gestellter Geldbetrag wegen eines konkreten Gerichtsverfahrens verlangt wird. Ein Mindestbetrag muss hierfür nicht genannt werden.
3. Eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht von einem Monat. Dies gilt insbesondere, wenn auch Parallelverfahren desselben Klägers anhängig sind.
Fundstelle(n): EAAAF-87927
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