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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1767/15 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bEnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG Tabelle C des Anhangs I

Energiesteuer: Steuersatz für die Verwendung von entaromatisiertem Testbenzin oder Leichtöl der Sorte Exxsol D60 – Einsatz zum Betrieb von HVOF-Brennern zur thermischen Oberflächenbeschichtung – Ersetzbarkeit durch Kerosin – Vergleichbarkeit mit schwefelarmem Leichtöl (HEL)

Leitsatz

  1. Der Steuersatz für die Verwendung von entaromatisiertem Testbenzin der Qualität 180/210 oder Leichtöl der Sorte Exxsol D60 zum Betrieb von HVOF-Brennern (Hochgeschwindigkeitsflammspritzen) zur thermischen Oberflächenbeschichtung von Werkstücken mit Karbid oder Metall ist § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG (Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 KN mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg) zu entnehmen, da von den in der Tabelle C des Anhangs I der RL 2003/96/EG aufgeführten Heizstoffen schwefelarmes Leichtöl (HEL) den eingesetzten Energieerzeugnissen nach seiner Beschaffenheit und dem konkreten Verwendungszweck am nächsten steht (vorgehend C-43 und 44/13; , BFHE 249, 275).

  2. Die für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen verwendeten Energieerzeugnisse Testbenzin 180/210 und Exxsol D60 können nicht durch ein anderes in der Tabelle C des Anhangs I der RL 2003/96/EG aufgeführtes Energieerzeugnis, insbesondere nicht durch Kerosin, ersetzt werden.

Fundstelle(n):
WAAAF-87626

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