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FG München Urteil v. - 7 K 2859/14

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 16, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24

Gemeinnützigkeit eines Vereins

Leitsatz

1. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins richtet sich nicht auf die Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 S. 1 AO, wenn die Förderung von Gruppeninteressen im Vordergrund seiner Betätigung steht.

2. Bei Stellungnahmen und Vorträgen eines Vereinsmitglieds zur Position des Vereins zu bestimmten Themen handelt es sich nicht um Maßnahmen der Erziehung und Bildung i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAF-87624

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