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STFAN Nr. 12 vom Seite 10

Festsetzungsfrist

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Berichtigung, Korrektur oder Aufhebung sind nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169 Abs. 1 AO). Läuft die Festsetzungsfrist ab, erlischt der Steueranspruch gem. § 47 AO. Damit räumt der Gesetzgeber dem Rechtsfrieden und der Rechtsicherheit Vorrang ein vor der Einzelfallgerechtigkeit und der Richtigkeit der Steuerfestsetzung.

Fristbeginn

Beim Beginn der Festsetzungsfrist kommt der Steuerentstehung (§ 38 AO) besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der genaue Zeitpunkt richtet sich dabei nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.

Beispiele
  • Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG).

  • Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Bei der Festsetzungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist. Das fristauslösende Ereignis ist der Ablauf des Kalenderjahres (24:00 Uhr). Die Frist beginnt somit regulär mit dem darauffolgenden Tag (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB).

Anlaufhemmungen

Abweichend vom regulären Fristbeginn ist der tatsächliche Beginn der Festsetzungsfrist in bestimmt...

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