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Öffentliches Wirtschaftsrecht | Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Taxiunternehmers
Die für eine Genehmigung zur (gelegentlichen) Ausübung eines Taxibetriebs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) u. a. nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit, die regelmäßig (nur) durch entsprechende (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen von Finanz- und Sozialbehörden oder durch Vorlage einer u. a. von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigte Vermögensübersicht erfolgt (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 PBZugV, BGBl 2000 I S. 851), kann nicht (allein) mittels Vorlage von Bargeld erbracht werden. Ebenso unbeachtlich für die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auch der Wert des Taxis selbst (vgl. NWB AAAAF-87308).
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann insbesondere auch bei vorhandenen Steuerschulden fehlen. So sollen bereits mehr als 12.000 € fä...