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Gesellschaftsrecht | Zeitliche Dauer der Festsetzung des Gründungsaufwands einer GmbH
Ebenso wie das GmbH-Recht keine Regelung zur Festsetzung des Gründungsaufwands selbst in der Satzung enthält und es deshalb einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 AktG bedarf, fehlt es zwar auch an einer entsprechenden Bestimmung dazu, wann solche Festsetzungen in der GmbH-Satzung dann wieder frühestens vollständig gestrichen werden können. Doch findet auch insoweit die in § 26 Abs. 5 AktG für die AG normierte Karenzzeit auf die GmbH entsprechend mit der Folge Anwendung, dass eine Festsetzung erst 30 Jahre, frühestens aber [i]infoCenter „GmbH-Gründung“ NWB QAAAB-05667 zehn Jahre nach Eintragung der GmbH im Handelsregister aus der Satzung gestrichen werden kann.
Während hierzu das (ZIP 2010 S. 2096) zwar die analoge Anwendbarkeit des § 26 AktG bejaht, sich aber zu...