IFRS 9 
Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
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| Erwarteter
						  12-Monats-Kreditverlust | Der Teil der über die
						  Laufzeit erwarteten Kreditverluste, der den
						  erwarteten Kreditverlusten aus
						  Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12
						  Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind. | |
| Fortgeführte
						  Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen
						  Verbindlichkeit | Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder
						  die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird,
						  abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation
						  einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei
						  Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der
						  Effektivzinsmethode sowie bei finanziellen
						  Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen
						  Wertberichtigung. | |
| Vertragsvermögenswerte | Jene Rechte, die
						  nach
						  IFRS 15 Erlöse
						  aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung und Bewertung von
						  Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß dem vorliegenden Standard
						  bilanziert werden. | |
| Finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter
						  Bonität | Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist
						  beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen
						  auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme aus diesem finanziellen
						  Vermögenswert eingetreten sind. Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Bonität
						  eines finanziellen Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den
						  folgenden Ereignissen: | |
| a) | signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des
						  Kreditnehmers, | |
| b) | ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder
						  Überfälligkeit, | |
| c) | Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus
						  wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen
						  Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in
						  Betracht ziehen würde/n, | |
| d) | es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein
						  sonstiges Sanierungsverfahren geht, | |
| e) | das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte
						  Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert,
						  oder | |
| f) | der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit
						  einem hohen Disagio, das die eingetretenen
						  Kreditverluste
						  widerspiegelt. | |
| Eventuell kann kein einzelnes Ereignis festgestellt
						  werden, sondern kann die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse die Bonität
						  finanzieller Vermögenswerte beeinträchtigt haben. | ||
| Kreditverlust | Die Differenz
						  zwischen allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß
						  geschuldet werden, und sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen
						  voraussichtlich einnimmt (d. h. alle Zahlungsausfälle), abgezinst zum
						  ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum
						  bonitätsangepassten Effektivzinssatz für
						  finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder
						  Ausreichung beeinträchtigter Bonität). Ein Unternehmen hat
						  die Zahlungen unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bedingungen des
						  Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
						  vergleichbare Optionen) über die erwartete Laufzeit dieses Finanzinstruments zu
						  schätzen. Die berücksichtigten Zahlungen umfassen Zahlungen aus dem Verkauf
						  gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditsicherheiten, die integraler
						  Bestandteil der vertraglichen Bedingungen sind. Es wird vermutet, dass die
						  erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments verlässlich geschätzt werden kann.
						  In den seltenen Fällen, in denen die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments
						  nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat das Unternehmen allerdings die
						  verbleibende vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments zugrunde zu
						  legen. | |
| Bonitätsangepasster
						  Effektivzinssatz | Der Zinssatz, mit dem die geschätzten
						  künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen
						  Vermögenswerts exakt auf die fortgeführten Anschaffungskosten
						  eines finanziellen Vermögenswerts mit
						  bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter
						  Bonität abgezinst werden. Bei der Ermittlung des
						  bonitätsangepassten Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der
						  erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen
						  Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
						  vergleichbare Optionen) und erwartete
						  Kreditverluste zu berücksichtigen. In diese Berechnung
						  fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige
						  Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe Paragraphen
						  B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der
						  Transaktionskosten und aller anderen Agios
						  und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete
						  Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden
						  können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die
						  Restlaufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten)
						  nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die
						  vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des
						  Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu
						  legen. | |
| Ausbuchung | Entfernung eines finanziellen
						  Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus der Bilanz eines
						  Unternehmens. | |
| Derivat | Ein Finanzinstrument oder
						  anderer Vertrag im Anwendungsbereich des vorliegenden Standards, der alle drei
						  folgenden Merkmale aufweist: | |
| a) | seine Wertentwicklung ist an einen
						  bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis,
						  Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere
						  Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variablen diese nicht
						  spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“
						  genannt), | |
| b) | es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im
						  Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in
						  ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer
						  ist, | |
| c) | die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. | |
| Dividenden | Gewinnausschüttungen an die
						  Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen
						  Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung. | |
| Effektivzinsmethode | Die Methode, die
						  bei der Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines
						  finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen
						  Verbindlichkeit sowie bei der Verteilung und erfolgswirksamen
						  Erfassung von Zinserträgen oder -aufwendungen über die betreffenden Perioden
						  verwendet wird. | |
| Effektivzinssatz | Der Zinssatz,
						  mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit
						  des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit exakt auf
						  den Bruttobuchwert eines finanziellen
						  Vermögenswerts oder auf die fortgeführten
						  Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit
						  abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen
						  zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des
						  Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
						  vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, erwartete
						  Kreditverluste aber unberücksichtigt zu lassen. In diese
						  Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und
						  sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe
						  Paragraphen B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der
						  Transaktionskosten und aller anderen Agios
						  und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete
						  Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden
						  können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die erwartete
						  Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten)
						  nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die
						  vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des
						  Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu
						  legen. | |
| Erwartete Kreditverluste | Der gewichtete
						  Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die
						  jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtungen angesetzt
						  werden. | |
| Finanzielle Garantie | Ein Vertrag, bei
						  dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die
						  den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein
						  bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und den
						  ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments
						  entsprechend nachkommt. | |
| Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
						  bewertete finanzielle Verbindlichkeit | Eine finanzielle
						  Verbindlichkeit, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: | |
| a) | Sie erfüllt die Definition
						  von zu Handelszwecken
						  gehalten, | |
| b) | Beim erstmaligen Ansatz wird sie vom Unternehmen gemäß
						  Paragraph 4.2.2 oder 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
						  bewertet designiert, | |
| c) | Sie wird entweder beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß
						  Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
						  designiert. | |
| Feste Verpflichtung | Eine rechtlich
						  bindende Vereinbarung über den Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen
						  zu einem festgesetzten Preis und zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder
						  festgesetzten Zeitpunkten. | |
| Erwartete
						  Transaktion | Eine noch nicht fest zugesagte, aber voraussichtlich
						  eintretende künftige Transaktion. | |
| Bruttobuchwert eines finanziellen
						  Vermögenswerts | Die fortgeführten Anschaffungskosten
						  eines finanziellen Vermögenswerts vor Berücksichtigung einer
						  etwaigen Wertberichtigung. | |
| Sicherungsquote | Das Verhältnis
						  zwischen dem Volumen des Sicherungsinstruments und dem Volumen des
						  Grundgeschäfts gemessen an ihrer relativen Gewichtung. | |
| Zu
						  Handelszwecken gehalten | Ein finanzieller Vermögenswert oder eine
						  finanzielle Verbindlichkeit, der/die | |
| a) | hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen
						  wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden, | |
| b) | beim erstmaligen Ansatz Teil
						  eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter
						  Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich
						  kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder | |
| c) | ein
						  Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen
						  es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames
						  Sicherheitsinstrument handelt). | |
| Wertminderungsaufwand oder
						  -ertrag | Die Aufwendungen oder Erträge, die gemäß Paragraph
						  5.5.8 erfolgswirksam erfasst werden und aus der Anwendung der in Abschnitt 5.5
						  enthaltenen Wertminderungsvorschriften resultieren. | |
| Über die
						  Laufzeit erwartete Kreditverluste | Die
						  erwarteten Kreditverluste, die aus allen
						  möglichen Ausfallereignissen über die erwartete Laufzeit eines
						  Finanzinstruments resultieren. | |
| Wertberichtigung | Die
						  Wertberichtigung für erwartete
						  Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß
						  Paragraph 4.1.2 bewertet werden, Forderungen aus Leasingverhältnissen und
						  Vertragsvermögenswerte, die Höhe der
						  kumulierten Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß
						  Paragraph 4.1.2A bewertet werden, und die Rückstellung für erwartete
						  Kreditverluste aus Kreditzusagen und finanziellen
						  Garantien. | |
| Änderungsbedingte Gewinne
						  oder Verluste | Der Betrag, der sich aus der Anpassung des
						  Bruttobuchwerts eines finanziellen
						  Vermögenswerts an die neu verhandelten oder geänderten
						  vertraglichen Zahlungsströme ergibt. Das Unternehmen berechnet den
						  Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts erneut als Barwert der
						  geschätzten Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des neu verhandelten
						  oder geänderten finanziellen Vermögenswerts, die zum ursprünglichen
						  Effektivzinssatz (oder zum ursprünglichen
						  bonitätsangepassten Effektivzinssatz
						  für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder
						  Ausreichung beeinträchtigter Bonität) des finanziellen
						  Vermögenswerts oder gegebenenfalls zum geänderten
						  Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph 
						   ermittelt wird, abgezinst werden. Bei der
						  Schätzung der erwarteten Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert
						  hat ein Unternehmen alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen
						  Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Kauf- und vergleichbare Optionen)
						  zu berücksichtigen, jedoch erwartete
						  Kreditverluste auszunehmen, es ein denn, es handelt sich bei
						  dem finanziellen Vermögenswert um einen finanziellen
						  Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter
						  Bonität, wobei das Unternehmen auch die ursprünglich
						  erwarteten Kreditverluste, die bei der Ermittlung des ursprünglichen
						  bonitätsangepassten Effektivzinssatzes
						  herangezogen wurden, zu berücksichtigen hat. | |
| Überfällig | Ein finanzieller
						  Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei eine Zahlung zum
						  vertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet
						  hat. | |
| Finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Erwerb
						  oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität | Ein erworbener
						  oder ausgereichter finanzieller Vermögenswert, dessen
						  Bonität beim erstmaligen Ansatz
						  beeinträchtigt ist. | |
| Zeitpunkt
						  der Neueinstufung | Der erste Tag der ersten Berichtsperiode
						  nach der Änderung des Geschäftsmodells, die zu einer Neueinstufung der
						  finanziellen Vermögenswerte durch das Unternehmen führt. | |
| Marktüblicher Kauf oder
						  Verkauf | Ein Kauf oder Verkauf eines finanziellen
						  Vermögenswerts im Rahmen eines Vertrags, der die Lieferung des Vermögenswerts
						  innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder
						  Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. | |
| Transaktionskosten | Zusätzliche
						  Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen
						  Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einzeln zuordenbar sind
						  (siehe Paragraph B5.4.8). Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden
						  wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder
						  veräußert hätte. | |
Die nachfolgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Anhang A von IFRS 7 oder Anhang A von IFRS 13 definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 32, IFRS 7 oder IFRS 13 angegebenen Bedeutungen verwendet:
(a)
						 
Ausfallrisiko,
(b)  
Eigenkapitalinstrument,
(c)  
Beizulegender Zeitwert,
(d)  
Finanzieller Vermögenswert,
(e)  
Finanzinstrument und
(f)  
Finanzielle Verbindlichkeit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  QAAAF-87184