Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
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Erwarteter
12-Monats-Kreditverlust | Der Teil der über die
Laufzeit erwarteten Kreditverluste, der den
erwarteten Kreditverlusten aus
Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12
Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind. | |
Fortgeführte
Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen
Verbindlichkeit | Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder
die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird,
abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation
einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei
Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der
Effektivzinsmethode sowie bei finanziellen
Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen
Wertberichtigung. | |
Vertragsvermögenswerte | Jene Rechte, die
nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung
und Bewertung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß dem
vorliegenden Standard bilanziert werden. | |
Finanzieller
Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität | Die Bonität
eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere
Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen
Zahlungsströme aus diesem finanziellen Vermögenswert eingetreten sind.
Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen
Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden
Ereignissen: | |
a) | signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des
Kreditnehmers, | |
b) | ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder
Überfälligkeit, | |
c) | Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus
wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen
Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in
Betracht ziehen würde/n, | |
d) | es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein
sonstiges Sanierungsverfahren geht, | |
e) | das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte
Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert,
oder | |
f) | der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit
einem hohen Disagio, das die eingetretenen
Kreditverluste
widerspiegelt. | |
Eventuell kann kein einzelnes Ereignis festgestellt
werden, sondern kann die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse die Bonität
finanzieller Vermögenswerte beeinträchtigt haben. | ||
Kreditverlust | Die Differenz
zwischen allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß
geschuldet werden, und sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen
voraussichtlich einnimmt (d. h. alle Zahlungsausfälle), abgezinst zum
ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum
bonitätsangepassten Effektivzinssatz für
finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder
Ausreichung beeinträchtigter Bonität). Ein Unternehmen hat
die Zahlungen unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bedingungen des
Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
vergleichbare Optionen) über die erwartete Laufzeit dieses Finanzinstruments zu
schätzen. Die berücksichtigten Zahlungen umfassen Zahlungen aus dem Verkauf
gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditsicherheiten, die integraler
Bestandteil der vertraglichen Bedingungen sind. Es wird vermutet, dass die
erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments verlässlich geschätzt werden kann.
In den seltenen Fällen, in denen die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments
nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat das Unternehmen allerdings die
verbleibende vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments zugrunde zu
legen. | |
Bonitätsangepasster
Effektivzinssatz | Der Zinssatz, mit dem die geschätzten
künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen
Vermögenswerts exakt auf die fortgeführten Anschaffungskosten
eines finanziellen Vermögenswerts mit
bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter
Bonität abgezinst werden. Bei der Ermittlung des
bonitätsangepassten Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der
erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen
Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
vergleichbare Optionen) und erwartete
Kreditverluste zu berücksichtigen. In diese Berechnung
fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige
Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe Paragraphen
B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der
Transaktionskosten und aller anderen Agios
und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete
Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden
können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die
Restlaufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten)
nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die
vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des
Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu
legen. | |
Ausbuchung | Entfernung eines finanziellen
Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus der Bilanz eines
Unternehmens. | |
Derivat | Ein Finanzinstrument oder
anderer Vertrag im Anwendungsbereich des vorliegenden Standards, der alle drei
folgenden Merkmale aufweist: | |
a) | seine Wertentwicklung ist an einen
bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis,
Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere
Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variablen diese nicht
spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“
genannt), | |
b) | es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im
Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in
ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer
ist, | |
c) | die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. | |
Dividenden | Gewinnausschüttungen an die
Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen
Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung. | |
Effektivzinsmethode | Die Methode, die
bei der Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines
finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen
Verbindlichkeit sowie bei der Verteilung und erfolgswirksamen
Erfassung von Zinserträgen oder -aufwendungen über die betreffenden Perioden
verwendet wird. | |
Effektivzinssatz | Der Zinssatz,
mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit
des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit exakt auf
den Bruttobuchwert eines finanziellen
Vermögenswerts oder auf die fortgeführten
Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit
abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen
zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des
Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und
vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, erwartete
Kreditverluste aber unberücksichtigt zu lassen. In diese
Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und
sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe
Paragraphen B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der
Transaktionskosten und aller anderen Agios
und Disagios ein. Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete
Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden
können. In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die erwartete
Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten)
nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die
vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des
Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu
legen. | |
Erwartete Kreditverluste | Der gewichtete
Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die
jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtungen angesetzt
werden. | |
Finanzielle Garantie | Ein Vertrag, bei
dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die
den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein
bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und den
ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments
entsprechend nachkommt. | |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertete finanzielle Verbindlichkeit | Eine finanzielle
Verbindlichkeit, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: | |
a) | Sie erfüllt die Definition
von zu Handelszwecken
gehalten, | |
b) | Beim erstmaligen Ansatz wird sie vom Unternehmen gemäß
Paragraph 4.2.2 oder 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet designiert, | |
c) | Sie wird entweder beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß
Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
designiert. | |
Feste Verpflichtung | Eine rechtlich
bindende Vereinbarung über den Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen
zu einem festgesetzten Preis und zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder
festgesetzten Zeitpunkten. | |
Erwartete
Transaktion | Eine noch nicht fest zugesagte, aber voraussichtlich
eintretende künftige Transaktion. | |
Bruttobuchwert eines finanziellen
Vermögenswerts | Die fortgeführten Anschaffungskosten
eines finanziellen Vermögenswerts vor Berücksichtigung einer
etwaigen Wertberichtigung. | |
Sicherungsquote | Das Verhältnis
zwischen dem Volumen des Sicherungsinstruments und dem Volumen des
Grundgeschäfts gemessen an ihrer relativen Gewichtung. | |
Zu
Handelszwecken gehalten | Ein finanzieller Vermögenswert oder eine
finanzielle Verbindlichkeit, der/die | |
a) | hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen
wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden, | |
b) | beim erstmaligen Ansatz Teil
eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter
Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich
kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder | |
c) | ein
Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen
es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames
Sicherheitsinstrument handelt). | |
Wertminderungsaufwand oder
-ertrag | Die Aufwendungen oder Erträge, die gemäß Paragraph
5.5.8 erfolgswirksam erfasst werden und aus der Anwendung der in Abschnitt 5.5
enthaltenen Wertminderungsvorschriften resultieren. | |
Über die
Laufzeit erwartete Kreditverluste | Die
erwarteten Kreditverluste, die aus allen
möglichen Ausfallereignissen über die erwartete Laufzeit eines
Finanzinstruments resultieren. | |
Wertberichtigung | Die
Wertberichtigung für erwartete
Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß
Paragraph 4.1.2 bewertet werden, Forderungen aus Leasingverhältnissen und
Vertragsvermögenswerte, die Höhe der
kumulierten Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß
Paragraph 4.1.2A bewertet werden, und die Rückstellung für erwartete
Kreditverluste aus Kreditzusagen und finanziellen
Garantien. | |
Änderungsbedingte Gewinne
oder Verluste | Der Betrag, der sich aus der Anpassung des
Bruttobuchwerts eines finanziellen
Vermögenswerts an die neu verhandelten oder geänderten
vertraglichen Zahlungsströme ergibt. Das Unternehmen berechnet den
Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts erneut als Barwert der
geschätzten Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des neu verhandelten
oder geänderten finanziellen Vermögenswerts, die zum ursprünglichen
Effektivzinssatz (oder zum ursprünglichen
bonitätsangepassten Effektivzinssatz
für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder
Ausreichung beeinträchtigter Bonität) des finanziellen
Vermögenswerts oder gegebenenfalls zum geänderten
Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph
ermittelt wird, abgezinst werden. Bei der
Schätzung der erwarteten Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert
hat ein Unternehmen alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen
Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Kauf- und vergleichbare Optionen)
zu berücksichtigen, jedoch erwartete
Kreditverluste auszunehmen, es ein denn, es handelt sich bei
dem finanziellen Vermögenswert um einen finanziellen
Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter
Bonität, wobei das Unternehmen auch die ursprünglich
erwarteten Kreditverluste, die bei der Ermittlung des ursprünglichen
bonitätsangepassten Effektivzinssatzes
herangezogen wurden, zu berücksichtigen hat. | |
Überfällig | Ein finanzieller
Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei eine Zahlung zum
vertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet
hat. | |
Finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Erwerb
oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität | Ein erworbener
oder ausgereichter finanzieller Vermögenswert, dessen
Bonität beim erstmaligen Ansatz
beeinträchtigt ist. | |
Zeitpunkt
der Neueinstufung | Der erste Tag der ersten Berichtsperiode
nach der Änderung des Geschäftsmodells, die zu einer Neueinstufung der
finanziellen Vermögenswerte durch das Unternehmen führt. | |
Marktüblicher Kauf oder
Verkauf | Ein Kauf oder Verkauf eines finanziellen
Vermögenswerts im Rahmen eines Vertrags, der die Lieferung des Vermögenswerts
innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder
Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. | |
Transaktionskosten | Zusätzliche
Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen
Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einzeln zuordenbar sind
(siehe Paragraph B5.4.8). Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden
wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder
veräußert hätte. |
Die nachfolgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Anhang A von IFRS 7, Anhang A von IFRS 13 oder Anhang A von IFRS 15 definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 32, IFRS 7, IFRS 13 oder IFRS 15 angegebenen Bedeutungen verwendet:
Ausfallrisiko [1],
Eigenkapitalinstrument,
Beizulegender Zeitwert,
Finanzieller Vermögenswert,
Finanzinstrument,
Finanzielle Verbindlichkeit,
Transaktionspreis.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184