IFRS 9 BA.7

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Definitionen (Anhang A)

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

BA.7

Zu den zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten gehören:

(a)

derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden,

(b)

Lieferverpflichtungen eines Leerverkäufers (d. h. eines Unternehmens, das geliehene, noch nicht in seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft),

(c)

finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen wurden, in kurzer Frist zurückgekauft zu werden (beispielsweise ein notiertes Schuldinstrument, das vom Emittenten je nach Änderung seines beizulegenden Zeitwerts kurzfristig zurückgekauft werden kann), und

(d)

finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente sind, für die in der jüngeren Vergangenheit Nachweise für kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen.

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QAAAF-87184