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IFRS 9 B7.2.3

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Kapitel 7)

Übergangsvorschriften (Abschnitt 7.2)

Wertminderung

B7.2.3

Um die Wertberichtigung bei Finanzinstrumenten, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erstmalig angesetzt wurden (oder Kreditzusagen oder finanziellen Garantien, bei denen das Unternehmen vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Vertragspartei geworden ist) zu bestimmen, hat ein Unternehmen sowohl beim Übergang als auch bei der Ausbuchung dieser Posten Informationen zu berücksichtigen, die für die Bestimmung oder Näherung des Ausfallrisikos beim erstmaligen Ansatz relevant sind. Zur Bestimmung oder Näherung des anfänglichen Ausfallrisikos kann ein Unternehmen interne und externe Informationen, einschließlich Portfolioinformationen, gemäß den Paragraphen B5.5.1–B5.5.6 berücksichtigen.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184

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