Anhang B: Anwendungsleitlinien
Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Kapitel 7)
Übergangsvorschriften (Abschnitt 7.2)
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte
B7.2.1
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards muss ein Unternehmen bestimmen, ob die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte die in Paragraph 4.1.2 (a) oder Paragraph 4.1.2A(a) genannte Bedingung erfüllt oder ob ein finanzieller Vermögenswert für das Wahlrecht nach Paragraph 5.7.5 in Betracht kommt. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen zu beurteilen, ob finanzielle Vermögenswerte die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen würden, so als ob sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erworben worden wären.
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QAAAF-87184