IFRS 9 B6.6.11
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
Absicherung einer Gruppe von Geschäften (Abschnitt 6.6)
Absicherung einer Nettoposition
Layer aus Gruppen von Geschäften, der als Grundgeschäft designiert wird
B6.6.11
Aus denselben wie in Paragraph B6.3.19 beschriebenen Gründen muss bei der Designation der Layerkomponenten von Gruppen von bestehenden Geschäften der Nominalbetrag der Gruppe von Geschäften, aus denen die abgesicherte Layerkomponente definiert wird, genau spezifiziert werden.
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QAAAF-87184