Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)
Bilanzierung des Terminelements von Termingeschäften und Währungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten
B6.5.37
Die Bilanzierung des Terminelements von Termingeschäften gemäß Paragraph gilt nur, sofern sich das Terminelement auf das Grundgeschäft bezieht (grundgeschäftsbezogenes Terminelement). Das Terminelement eines Termingeschäfts bezieht sich auf das Grundgeschäft, wenn die entscheidenden Bedingungen des Termingeschäfts (wie Nominalbetrag, Laufzeit und Basisobjekt) auf das Grundgeschäft abgestimmt sind. Sind die entscheidenden Bedingungen des Termingeschäfts und des Grundgeschäfts daher nicht vollständig aufeinander abgestimmt, hat ein Unternehmen das grundgeschäftsbezogene Terminelement zu bestimmen, d. h. welcher Betrag des im Termingeschäft enthaltenen Terminelements (tatsächliches Terminelement) sich auf das Grundgeschäft bezieht (und daher gemäß Paragraph bilanziert werden sollte). Ein Unternehmen bestimmt das grundgeschäftsbezogene Terminelement anhand der Bewertung desjenigen Termingeschäfts, dessen entscheidende Bedingungen perfekt mit dem Grundgeschäft übereinstimmen.
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QAAAF-87184