Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)
Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen
B6.5.32
Die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gemäß Paragraph gilt nur, soweit sich der Zeitwert auf das Grundgeschäft bezieht (grundgeschäftsbezogener Zeitwert). Der Zeitwert einer Option bezieht sich auf das Grundgeschäft, wenn die entscheidenden Bedingungen der Option (wie Nominalbetrag, Laufzeit und Basisobjekt) auf das Grundgeschäft abgestimmt wird. Wenn die entscheidenden Bedingungen der Option und des Grundgeschäfts daher nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, bestimmt ein Unternehmen den grundgeschäftsbezogenen Zeitwert, d. h. welcher Betrag des in der Prämie enthaltenen Zeitwerts (tatsächlicher Zeitwert) sich auf das Grundgeschäft bezieht (und daher gemäß Paragraph bilanziert werden sollte). Ein Unternehmen bestimmt den grundgeschäftsbezogenen Zeitwert anhand der Bewertung derjenigen Option, deren entscheidende Bedingungen perfekt mit dem Grundgeschäft übereinstimmen.
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QAAAF-87184