Suchen
IFRS 9 B6.5.26

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)

Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

B6.5.26

Eine Sicherungsbeziehung wird in ihrer Gesamtheit beendet, wenn sie die maßgeblichen Kriterien insgesamt nicht mehr erfüllt. Zum Beispiel:

(a)

die Sicherungsbeziehung erfüllt die Zielsetzung des Risikomanagements nicht mehr, auf deren Grundlage sie für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen infrage kam (d. h. das Unternehmen verfolgt diese Risikomanagementzielsetzung nicht mehr),

(b)

das bzw. die Sicherungsinstrument(e) wurde(n) veräußert oder beendet (in Bezug auf das gesamte Volumen, das Teil der Sicherungsbeziehung war) oder

(c)

es besteht keine wirtschaftliche Beziehung mehr zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument oder die Auswirkung des Ausfallrisikos beginnt, die aus dieser wirtschaftlichen Beziehung resultierenden Wertänderungen zu dominieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden