Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
B6.5.23
Ein Unternehmen kann die Designation einer Sicherungsbeziehung nicht aufheben und die Sicherungsbeziehung somit beenden, wenn diese
weiterhin die Risikomanagementzielsetzung verfolgt, die Grundlage für die Zulässigkeit einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war (d. h. das Unternehmen diese Risikomanagementzielsetzung weiterhin verfolgt), und
weiterhin alle anderen maßgeblichen Kriterien erfüllt (ggf. nach Berücksichtigung einer Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung).
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QAAAF-87184