IFRS 9 B6.5.20

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)

Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung und Änderungen der Sicherungsquote

B6.5.20

Die Anpassung der Sicherungsquote durch Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts hat keine Auswirkung darauf, wie Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments bewertet werden. Die Bewertung der Wertänderungen des Grundgeschäfts in Bezug auf das weiterhin designierte Volumen bleibt hiervon ebenfalls unberührt. Ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung ist das Volumen, um das das Grundgeschäft verringert wurde, jedoch nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung. Wenn ein Unternehmen beispielsweise ursprünglich ein Volumen von 100 Tonnen eines Rohstoffs zum Terminpreis von WE 80 abgesichert und dieses Volumen bei der Rekalibrierung um 10 Tonnen verringert hat, würde das Grundgeschäft nach der Rekalibrierung 90 Tonnen abgesichert mit WE 80 umfassen. Die 10 Tonnen des Grundgeschäfts, die nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung sind, würden gemäß den Vorschriften für die Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (siehe Paragraphen 6.5.6–6.5.7 und B6.5.22–B6.5.28) bilanziert.

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