IFRS 9 B6.4.4

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.4)

Wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument

B6.4.4

Die Vorschrift, dass eine wirtschaftliche Beziehung bestehen muss, bedeutet, dass das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft aufgrund desselben Risikos, nämlich des abgesicherten Risikos, wertmäßig in der Regel gegenläufig sind. Somit muss zu erwarten sein, dass sich der Wert des Sicherungsinstruments und der Wert des Grundgeschäfts infolge von Bewegungen bei demselben Basisobjekt oder denselben Basisobjekten, die so wirtschaftlich miteinander verknüpft sind, dass sie ähnlich auf das abgesicherte Risiko reagieren (z. B. Rohöl Brent und WTI), systematisch ändern.

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QAAAF-87184