Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
Grundgeschäfte (Abschnitt 6.3)
Zulässige Grundgeschäfte
B6.3.5
Nach Paragraph 6.3.6 kann das Währungsrisiko einer hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktion im Konzernabschluss als Grundgeschäft bei einer Absicherung von Zahlungsströmen infrage kommen, wenn die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abschließt, und das Währungsrisiko sich auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt. Zu diesem Zweck kann es sich bei einem Unternehmen um ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen, eine gemeinschaftliche Vereinbarung oder eine Zweigniederlassung handeln. Wenn das Währungsrisiko einer erwarteten konzerninternen Transaktion sich nicht auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt, kommt die konzerninterne Transaktion nicht als Grundgeschäft infrage. Dies ist in der Regel der Fall bei Zahlungen von Nutzungsentgelten, Zinsen oder Managementgebühren zwischen Mitgliedern desselben Konzerns, sofern es sich nicht um eine zugehörige externe Transaktion handelt. Wird sich das Währungsrisiko einer erwarteten konzerninternen Transaktion allerdings auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirken, kommt die konzerninterne Transaktion als Grundgeschäft infrage. Ein Beispiel hierfür sind erwartete Verkäufe oder Käufe von Vorräten zwischen Mitgliedern desselben Konzerns, wenn die Vorräte an eine Partei außerhalb des Konzerns weiterverkauft werden. Ebenso kann sich ein erwarteter Verkauf von Sachanlagen des Konzernunternehmens, welches diese gefertigt hat, an ein anderes Konzernunternehmen, welches diese Sachanlagen in seinem Betrieb nutzen wird, auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirken. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, weil die Sachanlage von dem erwerbenden Unternehmen abgeschrieben wird und der erstmalig für diese Sachanlage angesetzte Betrag sich ändern könnte, wenn die erwartete konzerninterne Transaktion auf eine andere Währung als die funktionale Währung des erwerbenden Unternehmens lautet.
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QAAAF-87184