IFRS 9 B6.3.4

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Grundgeschäfte (Abschnitt 6.3)

Zulässige Grundgeschäfte

B6.3.4

Bei der Designation des Grundgeschäfts basierend auf einer aggregierten Risikoposition berücksichtigt ein Unternehmen die kombinierte Auswirkung der Geschäfte, aus denen sich die aggregierte Risikoposition zusammensetzt, um die Wirksamkeit der Absicherung zu beurteilen und eine Unwirksamkeit der Absicherung zu bewerten. Jedoch werden die Geschäfte, die die aggregierte Risikoposition bilden, weiterhin getrennt bilanziert. Dies bedeutet zum Beispiel:

(a)

Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, werden als getrennte, zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bilanziert, und

(b)

im Falle der Designation einer Sicherungsbeziehung zwischen den Geschäften, die die aggregierte Risikoposition bilden, muss die Art und Weise, wie ein Derivat als Teil einer aggregierten Risikoposition einbezogen wird, mit der Designation dieses Derivats als Sicherungsinstrument auf der Ebene der aggregierten Risikoposition übereinstimmen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das Terminelement eines Derivats bei seiner Designation als Sicherungsinstrument für die Sicherungsbeziehung zwischen den Geschäften, die die aggregierte Risikoposition bilden, ausschließt, muss es das Terminelement bei der Einbeziehung dieses Derivats als Grundgeschäft als Teil der aggregierten Risikoposition ebenfalls ausschließen. Ansonsten muss die aggregierte Risikoposition ein Derivat entweder in seiner Gesamtheit oder als prozentualen Anteil enthalten.

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QAAAF-87184