IFRS 9 B5.5.25

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bewertung (Kapitel 5)

Wertminderung (Abschnitt 5.5)

Änderungen

B5.5.25

In einigen Fällen kann die Neuverhandlung oder Änderung der vertraglichen Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert gemäß dem vorliegenden Standard zu dessen Ausbuchung führen. Wenn die Änderung eines finanziellen Vermögenswerts zur Ausbuchung des vorhandenen finanziellen Vermögenswerts und anschließender Aktivierung des geänderten finanziellen Vermögenswerts führt, wird der geänderte finanzielle Vermögenswert gemäß dem vorliegenden Standard als „neuer“ finanzieller Vermögenswert betrachtet.

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QAAAF-87184