Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bewertung (Kapitel 5)
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Abschnitt 5.4)
Abschreibung
B5.4.9
Abschreibungen können sich auf einen finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit oder auf einen prozentualen Teil desselben beziehen. Ein Unternehmen plant beispielsweise, die Sicherheiten bei einem finanziellen Vermögenswert zu verwerten und erwartet, dass es nicht mehr als 30 Prozent des finanziellen Vermögenswerts aus den Sicherheiten realisiert. Wenn das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgehen kann, weitere Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert zu realisieren, sollte es die übrigen 70 Prozent des finanziellen Vermögenswerts abschreiben.
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QAAAF-87184