IFRS 9 B5.2.2A
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bewertung (Kapitel 5)
Folgebewertung (Abschnitte 5.2 und 5.3)
B5.2.2A
Die Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die nachfolgende Erfassung von Gewinnen und Verlusten gemäß Paragraph B5.1.2A müssen mit den Vorschriften dieses Standards in Einklang stehen.
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QAAAF-87184