Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bewertung (Kapitel 5)
Bewertung beim erstmaligen Ansatz (Abschnitt 5.1)
B5.1.1
Beim erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments ist der beizulegende Zeitwert in der Regel der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts, siehe auch Paragraph B5.1.2A und IFRS 13). Bezieht sich ein Teil des gezahlten oder erhaltenen Entgelts jedoch auf etwas anderes als das Finanzinstrument, hat das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments zu ermitteln. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Kredits oder einer langfristigen Forderung ohne Verzinsung kann beispielsweise als der Barwert aller künftigen Einzahlungen ermittelt werden, die unter Verwendung des herrschenden Marktzinses für ein ähnliches Instrument (ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und sonstiger Faktoren) mit vergleichbarer Bonität abgezinst werden. Jeder zusätzlich geliehene Betrag stellt einen Aufwand bzw. eine Ertragsminderung dar, sofern er nicht die Kriterien für den Ansatz eines anderweitigen Vermögenswerts erfüllt.
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QAAAF-87184