Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Eingebettete Derivate (Abschnitt 4.3)
B4.3.3
Eingebettete Derivate ohne Optionscharakter (wie etwa ein eingebetteter Forward oder Swap) sind auf Grundlage ihrer angegebenen oder implizit enthaltenen materiellen Bedingungen vom zugehörigen Basisvertrag zu trennen, sodass sie beim erstmaligen Ansatz einen beizulegenden Zeitwert von null aufweisen. Eingebettete Derivate mit Optionscharakter (wie eingebettete Verkaufsoptionen, Kaufoptionen, Caps, Floors oder Swaptions) sind auf Grundlage der angegebenen Bedingungen des Optionsmerkmals vom Basisvertrag zu trennen. Der anfängliche Buchwert des Basisinstruments entspricht dem Restbetrag nach Trennung vom eingebetteten Derivat.
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QAAAF-87184