IFRS 9 B4.3.12

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Eingebettete Derivate (Abschnitt 4.3)

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

B4.3.12

Paragraph B4.3.11 gilt nicht für eingebettete Derivate, die

(a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse),

(b)

bei einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung, wie in den Paragraphen B1–B4 von IFRS 3 beschrieben, oder

(c)

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen

erworben wurden, noch für deren eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt. [1]

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184

1Amtl. Anm.: IFRS 3 behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.