Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Eingebettete Derivate (Abschnitt 4.3)
Neubeurteilung eingebetteter Derivate
B4.3.12
Paragraph B4.3.11 gilt nicht für eingebettete Derivate, die
bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse),
bei einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung, wie in den Paragraphen B1–B4 von IFRS 3 beschrieben, oder
bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
erworben wurden, noch für deren eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt. [1]
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QAAAF-87184