Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Eingebettete Derivate (Abschnitt 4.3)
Neubeurteilung eingebetteter Derivate
B4.3.11
Nach Paragraph 4.3.3 hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es erstmals Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, die Vertragsbedingungen ändern sich derart, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten aus dem Vertrag ergäben, weshalb in diesem Fall eine Neubeurteilung vorgeschrieben ist. Ein Unternehmen bestimmt, ob die Änderung der Zahlungsströme signifikant ist, indem es berücksichtigt, in welchem Maße sich die erwarteten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit dem eingebetteten Derivat, dem Basisvertrag oder beidem verändert haben und ob diese Änderung gemessen an den bislang erwarteten Zahlungsströmen aus dem Vertrag signifikant ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184