IFRS 9 B4.1.9

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen

B4.1.9

Einige finanzielle Vermögenswerte weisen als Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme eine Hebelwirkung auf, die die Variabilität der vertraglichen Zahlungsströme verstärkt. Diese Zahlungsströme weisen dadurch nicht die wirtschaftlichen Merkmale von Zinszahlungen auf. Eigenständige Optionen, Terminkontrakte und Swaps sind Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die eine solche Hebelwirkung beinhalten. Solche Kontrakte erfüllen deshalb nicht die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) und können bei der Folgebewertung nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

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