Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen
B4.1.8A
Bei der Beurteilung, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind, muss ein Unternehmen möglicherweise die verschiedenen Zinskomponenten getrennt voneinander betrachten. Bei der Zinsbewertung geht es eher um die Frage, wofür ein Unternehmen das Entgelt erhält, als darum, wie hoch das Entgelt ist, das es erhält. Die Höhe des Entgelts, das ein Unternehmen erhält, kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass das Unternehmen für etwas anderes als die grundlegenden Kreditrisiken und Kosten vergütet wird. Nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind vertragliche Zahlungsströme, die an eine nicht zu den grundlegenden Kreditrisiken oder Kosten zählende Variable — beispielsweise den Wert eines Eigenkapitalinstruments oder einen Warenpreis — gekoppelt sind oder einen Anteil an den Erlösen oder Gewinnen des Schuldners darstellen, selbst wenn solche Vertragsbedingungen am Markt, an dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind.
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QAAAF-87184