Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Andere Geschäftsmodelle
B4.1.6
Ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten, das anhand des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird (wie in Paragraph 4.2.2(b) beschrieben), wird weder zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme noch zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und zum Verkauf finanzieller Vermögenswerte gehalten. Das Unternehmen konzentriert sich hauptsächlich auf die Informationen über den beizulegenden Zeitwert und nutzt diese Informationen, um die Wertentwicklung der Vermögenswerte zu beurteilen und Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten, das die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllt, nicht zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme bzw. nicht zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme und zum Verkauf finanzieller Vermögenswerte gehalten. Bei solchen Portfolios ist die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme für die Erfüllung der Zielsetzung des Geschäftsmodells nur nebensächlich. Infolgedessen müssen solche Portfolios finanzieller Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
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QAAAF-87184