Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente
B4.1.21
Bei solchen Transaktionen weist eine Tranche nur dann Zahlungsstromeigenschaften auf, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag entsprechen, wenn
die Vertragsbedingungen der zu Einstufungszwecken untersuchten Tranche (ohne auf den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten „hindurchzusehen“) zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (z. B. wenn der Zinssatz der Tranche nicht an einen Rohstoffindex gekoppelt ist),
der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten die in den Paragraphen B4.1.23 und B4.1.24 dargelegten Zahlungsstromeigenschaften aufweist, und
das Ausfallrisiko der Tranche in Bezug auf den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten gleich groß oder geringer ist als das Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten (beispielsweise wenn das Bonitätsrating der zu Einstufungszwecken untersuchten Tranche gleich groß oder höher als das Bonitätsrating für eine einzelne Tranche, mit der der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten finanziert wurde).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184