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IFRS 9 B4.1.20A

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente

B4.1.20A

Bei einigen Transaktionen, die mehrere Schuldinstrumente umfassen können und die in Paragraph B4.1.20 beschriebenen Merkmale aufzuweisen scheinen, handelt es sich tatsächlich um Kreditvereinbarungen, die so strukturiert sind, dass sie einem Gläubiger (oder einer Gruppe von Gläubigern) eine verbesserte Kreditbesicherung bieten. So kann beispielsweise ein strukturiertes Unternehmen gegründet werden, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die Zahlungsströme zur Rückzahlung an den Gläubiger generieren, hält. Das strukturierte Unternehmen gibt vorrangige und nachrangige Schuldinstrumente aus. Der Gläubiger hält das vorrangige Schuldinstrument, und das Unternehmen, das das strukturierte Unternehmen — den Inhaber des nachrangigen Schuldinstrument — sponsert, ist faktisch nicht dazu in der Lage, das nachrangige Instrument zu verkaufen, ohne dass das vorrangige fällig gestellt wird. Die Inhaber solcher Schuldinstrumente wenden anstelle der Paragraphen B4.1.21-B4.1.26 die Paragraphen B4.1.7-B4.1.19 an.

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QAAAF-87184