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IFRS 9 B4.1.20

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente

B4.1.20

Bei einigen Transaktionsarten, die Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweisen, kann ein Emittent mithilfe mehrerer vertraglich verknüpfter Finanzinstrumente (Tranchen) eine Rangfolge für die Zahlungen an die Inhaber der finanziellen Vermögenswerte festlegen. Für jede Tranche wird festgelegt, in welcher Rangfolge etwaige vom Emittenten mit dem zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten generierte Zahlungsströme darauf verteilt werden. Die Reihenfolge der Zahlungen an die Inhaber dieser Tranchen wird durch eine Wasserfallzahlungsstruktur festgelegt, die Kreditrisikokonzentrationen schafft und zu einer unverhältnismäßigen Verteilung von Zahlungsausfällen bei den zugrunde liegenden Finanzinstrumenten zwischen den Tranchen führt. In solchen Fällen haben die Inhaber einer Tranche nur dann einen Anspruch auf Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wenn der Emittent ausreichende Zahlungsströme zur Bedienung der ranghöheren Tranchen generiert. Bei Transaktionen dieser Art wenden die Inhaber der Tranchen anstelle von Paragraph B4.1.17 die Paragraphen B4.1.21-B4.1.26 an.

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QAAAF-87184